7. Änderung

Amtliche Bekanntmachung - Förderprogramm für Investitionen zur Nutzung vorh. Bausubstanz

Paragraphenzeichen

Förderprogramm für Investitionen

zur Nutzung vorhandener Bausubstanz

 

 

 

Der Markt Maroldsweisach gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um leerstehende Gebäude zu revitalisieren. Damit soll eine Abwanderung in die Siedlungsgebiete und eine Verödung der Altorte verhindert werden.

Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

 

  • 1 Geltungsbereich

 

(1) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den gesamten Gemeindebereich.

 

(2) Der Geltungsbereich ist bis 31.12.2026 verlängert. Er beginnt am Tag nach der Beschlussfassung zum Förderprogramm durch den Marktgemeinderat. Eine Verlängerung kann vom Marktgemeinderat beschlossen werden.

 

 

  • 2 Fördervoraussetzungen

 

(1) Das dem Förderantrag zugrundeliegende Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 40 Jahre alt sein und mindestens 3 Monate leerstehen.

 

(2) Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens 5 Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Die Förderung wird in 5 Jahresraten ausgezahlt.

 

(3) Antragberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer eines förderfähigen Anwesens ist.

 

(4) Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist mit dem Markt Maroldsweisach abzustimmen.

 

(5) Die Sanierung von Gebäuden auf einem Anwesen wird nur ein Mal aus diesem Programm gefördert.

 

  • 3 Art der Förderung

 

(1) Förderfähig ist die ungenutzte Bausubstanz von Gebäuden, die davor zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden. Auch förderfähig sind Nebengebäude oder landwirtschaftliche Gebäude, die bisher keinem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienten und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden.

 

(2) Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist dies auch förderfähig.

(3) Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die sich aufgrund der neuen Nutzung ergebende beitragspflichtige Geschossfläche auf der Grundlage der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Maroldsweisach. Im Bereich des Abwasserzweckverbandes „Mittlerer Weisachgrund“ wird die Beitragssatzung des Abwasserzweckverbandes zur Ermittlung der Geschossfläche herangezogen.

 

(4) Sollte aus dem Programm zum Erwerb von Immobilien bereits eine Förderung erfolgt sein, ist diese auf den zu bewilligenden Förderbetrag bzw. die auszuzahlenden Raten dieses Programms anzurechnen. Dies schließt auch die nachträgliche Förderung aus dem Förderprogramm ein.

 

  • 4 Höhe der Förderung

 

(1) Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 100,00 € je m² Geschossfläche gemäß § 3 Abs. 3 des Förderprogramms, max. 15.000,00 € je Anwesen. Für Nebengebäude im Sinne von §3 Abs. 1 S. 2, die in Wohnraum umgewandelt werden, beträgt der Fördersatz 120,-- € je m², maximal 18.000 € je Anwesen.

 

(2) Zusätzlich wird der Abbruch und die Entsorgung des Bauschuttes auf Nachweis mit 20%, höchstens aber 5.000,-- € gefördert.

 

(3) Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die mindestens viermal so hoch wie der zu gewährende Zuschuss sind. Diese Investitionen sind durch Rechnungen zu belegen.

Erreichen die Investitionskosten diese Höhe nicht, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.

 

 

  • 5 Verfahren

 

(1) Der Förderantrag ist vor Beginn der Investition bei dem Markt Maroldsweisach zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch den Markt oder nach Zustimmung des Marktes „zur vorzeitigen Baufreigabe“ begonnen werden.

 

(2) Nach der Prüfung wird der Markt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden.

 

(3) Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

(4) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Ggf. kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.

 

(5) Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn das Gebäude mit 1. Wohnsitz genutzt oder ständig bewohnt wird und die notwendigen Nachweise vorgelegt werden.

 

 

  • 6 Sonstiges

 

Der Markt behält sich die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.

 

 

  • 7 Inkrafttreten

 

Das Förderprogramm tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Maroldsweisach, den 06.12.2024

 

       Wolfram Thein

  1. Bürgermeister

 

  1. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 03.07.2009
  2. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 29.04.2011
  3. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 07.11.2014
  4. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 20.07.2018
  5. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 08.05.2020
  6. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 10.12.2021
  7. Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 06.12.2024