Förderprogramm
für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien
Der Markt Maroldsweisach gewährt für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien Zuwendungen, um Familien im Marktgemeindegebiet anzusiedeln. Damit soll der Zug gefördert, eine Abwanderung von Familien verhindert und der Grundstücksmarkt wiederbelebt werden.
Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den gesamten Gemeindebereich.
(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist bis 31.12.2026 begrenzt. Er beginnt am Tag nach der Beschlussfassung zum Förderprogramm durch den Marktgemeinderat. Eine Verlängerung kann vom Marktgemeinderat beschlossen werden.
- 2 Fördervoraussetzungen
(1) Antragberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich ein Grundstück oder eine Immobilie zum Zwecke des Wohnens erwirbt.
(2) Förderfähig ist jeder Kauf eines Baugrundstückes zum Zwecke der Wohnbebauung, für das innerhalb der nächsten 36 Monate nach Kaufvertragsunterzeichnung Baufertigstellungsanzeige gemeldet wird. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum der Kaufvertragsunterzeichnung für den Fristablauf ist die Anzeige der Baufertigstellungsanzeige gegenüber dem Landratsamt.
(3) Förderfähig ist jeder Kauf einer Immobilie, die zum Zwecke des Wohnens erworben wird.
(4) Förderfähig in nicht der Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie, dass aus diesem Programm bereits gefördert wurde.
- 3 Höhe der Förderung
(1) Die Höhe der Förderung beträgt für jeden Kauf eines Grundstückes oder einer Immobilie 10% des Grundstückswertes. Dieser wird ermittelt durch den jeweils geltenden Bodenrichtwert und mit der erworbenen Grundstücksgröße multipliziert.
(2) Beim Erwerb von gemeindlichen Grundstücken wird die Förderung auf den angebotenen Kaufpreis gewährt.
(3) Die Förderung erhöht sich bei
- einem vorhandenen Kind um 10 %
- zwei vorhandenen Kindern um 20%
- drei vorhandenen Kindern um 40%
- vier vorhandenen Kindern um 60 %
Die Erhöhung der Förderung wird auch gewährt, wenn innerhalb von 5 Jahren nach der Bewilligung der Förderung Kinder geboren werden. Für die Erhöhung der Förderung ist ein formloser Antrag mit Verweis auf die bereits erteilte Bewilligung einzureichen.
- 4 Verfahren
(1) Der Förderantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde für den Erwerb des Grundstückes oder der Immobilie zu stellen.
(2) Nach der Prüfung wird der Markt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden.
(3) Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(4) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Ggf. kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
(5) Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn die Nutzung des Gebäudes erfolgt ist und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.
- 5 Sonstiges
Der Markt behält sich die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.
- 6 Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Maroldsweisach, den 06.12.2024
Wolfram Thein
- Bürgermeister
- Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 03.07.2009
- Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 07.11.2014
- Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 20.07.2018
- Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 10.12.2021
- Änderung bekanntgemacht im Zeilberg-Echo am 06.12.2024